§ 7 DVG

Alte FassungIn Kraft seit 18.1.1984

Zu den §§ 34 und 35 AVG 1950

§ 7

§ 7. Ordnungs- und Mutwillensstrafen sind über Beamte des Dienststandes nicht zu verhängen; statt dessen ist zum Zwecke einer allfälligen Ahndung des Verhaltens als Pflichtverletzung das Erforderliche zu veranlassen.

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