3. Abschnitt
Umstrukturierung und Umstellung Planentwurf
§ 7
(1) Jeder Weinbautreibende (Bewirtschafter eines Weingartens auf eigene Rechnung und Gefahr) ist zur Vorlage eines Entwurfes über einen Plan zur Durchführung der Umstellung (Umstellungsplan) gemäß Art. 103q der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 berechtigt. Ist der Weinbautreibende nicht Eigentümer des Grundstückes, auf dem die Umstellungsmaßnahme durchgeführt wird, so hat er die schriftliche Zustimmung des Grundstückeigentümers oder einen anderen Nachweis seiner Berechtigung zur Durchführung der Umstellungsmaßnahme vorzulegen. Wird ein Eigentümer übergangen, so ist der Antrag dennoch wirksam und allfällige Schadenersatzansprüche sind auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen.
(2) Der Planentwurf hat eine ausführliche Beschreibung der vorgeschlagenen Umstellungsmaßnahme gemäß § 8, die unter diese Umstellungsmaßnahme fallenden Grundstücke, alle erforderlichen grundstücksbezogenen Angaben, die voraussichtliche tatsächlich bepflanzte Fläche nach Durchführung der Umstellungsmaßnahmen sowie den vorgesehenen Zeitpunkt der Durchführung der Umstellungsmaßnahmen zu enthalten. Im Falle der Teilmaßnahme „Böschungsterrassen“ gemäß Anhang II lit. B und der Teilmaßnahme „Mauerterrassen“ gemäß Anhang II lit. C hat der Planentwurf das voraussichtliche Ausmaß (Laufmeter bzw. Quadratmeter) der Rekultivierung oder Neuerrichtung der Böschung bzw. Mauer zu beinhalten. Dem Planentwurf ist weiters ein Kartenausdruck (Hofkarte o.ä.) beizulegen, aus dem die parzellenscharfe Lage bzw. Abgrenzung der Umstellungsmaßnahmen ersichtlich ist.
(3) Der Planentwurf ist mittels Formblatt ab 16. Oktober 2013 der zuständigen katasterführenden Stelle zur Überprüfung der Übereinstimmung der grundstücksbezogenen Angaben mit den Eintragungen im Rebflächenverzeichnis vorzulegen. Dies hat im Wege der zuständigen Bezirksstelle der jeweiligen Landes-Landwirtschaftskammer zu erfolgen. Die Landeslandwirtschaftskammer ist berechtigt, zur Einschätzung der mit der Verwirklichung des Planentwurfes verbundenen Vermarktungs- und Absatzchancen entsprechende Auskünfte vom Antragsteller einzuholen. Die katasterführende Stelle hat, allenfalls auch durch eine Vor-Ort-Kontrolle, die Übereinstimmung der Angaben des Antragstellers im Formblatt mit den Eintragungen im Weinbaukataster zu überprüfen. Enthält der Planentwurf die Teilmaßnahme „Bewässerung“ gem. Anhang II lit. D, so ist die Vor-Ort-Kontrolle obligatorisch, um ausschließen zu können, dass auf der beantragten Fläche bereits eine Bewässerung existiert. Die katasterführende Stelle hat die Ergebnisse dieser Überprüfungen im Formblatt festzuhalten.
(4) Sollte die Umstellungsmaßnahme auf Flächen durchgeführt werden, die in den örtlichen Zuständigkeitsbereich mehrerer katasterführender Stellen fallen, so hat der Förderungswerber selbst die Bestätigungsvermerke der einzelnen katasterführenden Stellen einzuholen und das vollständig bestätigte Antragsformular bei der für seinen Betriebssitz zuständigen katasterführenden Stelle abzugeben.
(5) Die katasterführende Stelle hat den gemäß Abs. 3 geprüften Planentwurf an den BMLFUW weiterzuleiten.
(6) Der BMLFUW hat den Planentwurf bei Vorliegen aller erforderlichen Voraussetzungen mit Bescheid zu genehmigen oder bei Fehlen einer oder mehrerer Voraussetzungen mit Bescheid abzulehnen. Der genehmigende Bescheid hat zu beinhalten: Die Umstellungsmaßnahme(n), die davon betroffenen Grundstücke und die voraussichtliche Gesamthöhe der Beihilfe.
(7) Der BMLFUW ist berechtigt, Sachverständige seiner Wahl zur Bewertung vorgelegter Umstellungspläne im Hinblick auf die Eignung zur Anpassung der Erzeugung an die Marktnachfrage zuzuziehen. Wird durch diese Bewertung festgestellt, dass ein vorgelegter Umstellungsplan nicht zur Anpassung der Erzeugung an die Marktnachfrage geeignet ist, so hat der BMLFUW diesen Plan mit Bescheid abzulehnen.
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