§ 7 Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2008

Ausnahmen von der Rodungsregelung

§ 7.

(1) In den folgenden Gebieten ist die Anwendung der Rodungsregelung gem. Art. 104 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 mit Umweltbelangen unvereinbar: Weinbaugebiet Wien; Weinbaugebiet Südburgenland; die Rieden Mitterfeld, Hölzeläcker, Hochberg, Mitterberg, Höblisch, Hochbaum, Siglosgrund, Satz, Fabian, Neuberg, Goldberg, Tschicken, Steinriegel, Kolnhoferweg in der Gemeinde Deutschkreutz.

(2) Gem. Art. 104 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 i.V.m. Art. 68 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 sind folgende Weingärten von der Rodungsregelung ausgenommen: Weingärten in den Weinbaugebieten Steiermark, Kremstal, Wachau und Kamptal, welche in Terrassen angelegt sind oder in einer Seehöhe von mehr als 500m liegen oder eine durchschnittliche Hangneigung von mehr als 26% aufweisen.

(3) Gem. Art. 104 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 werden Anträge gem. § 3 abgelehnt, wenn die Rodungsfläche in Österreich mehr als 4.054,48 ha erreicht hat. Weiters werden Anträge für ein bestimmtes Weinbaugebiet abgelehnt, wenn die gerodete Rebfläche dieses Weinbaugebietes mehr als 10% beträgt.

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2018

Gesetzesnummer

20006124

Dokumentnummer

NOR40102979

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