§ 7 Durchführung des Kraftfahrliniengesetzes 1952 (1. Durchführungsverordnung)

Alte FassungIn Kraft seit 02.9.1954

§ 7.

(1) Berechtigungen, auf die der § 18 des KflG. 1952 Anwendung zu finden hat, sind von der Konzessionsbehörde auf Ansuchen durch Konzessionsurkunden im Sinne des § 6 Abs. 2 zu bescheinigen. Sie sind weiterhin den beurkundeten Konzessionen entsprechend auszuüben.

(2) Die im Abs. 1 genannten Ansuchen sind binnen einem Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung bei der nach § 3 des KflG. 1952 zuständigen Konzessionsbehörde einzubringen. Sie haben die Unterlagen zu enthalten, aus denen auf das Bestehen der Berechtigung geschlossen werden kann.

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2023

Gesetzesnummer

10006218

Dokumentnummer

NOR12068617

alte Dokumentnummer

N5195417404L

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