§ 7.
(1) Berechtigungen, auf die der § 18 des KflG. 1952 Anwendung zu finden hat, sind von der Konzessionsbehörde auf Ansuchen durch Konzessionsurkunden im Sinne des § 6 Abs. 2 zu bescheinigen. Sie sind weiterhin den beurkundeten Konzessionen entsprechend auszuüben.
(2) Die im Abs. 1 genannten Ansuchen sind binnen einem Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung bei der nach § 3 des KflG. 1952 zuständigen Konzessionsbehörde einzubringen. Sie haben die Unterlagen zu enthalten, aus denen auf das Bestehen der Berechtigung geschlossen werden kann.
Zuletzt aktualisiert am
21.11.2023
Gesetzesnummer
10006218
Dokumentnummer
NOR12068617
alte Dokumentnummer
N5195417404L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)