§ 7 Durchführung des Datenschutzgesetzes im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Finanzen

Alte FassungIn Kraft seit 15.9.1987

Grundsätze für die Übermittlung

§ 7.

(1) Übermittlungen von Daten durch den Auftraggeber bedürfen eines schriftlichen Auftrages; der Auftrag kann als Einzel- oder Dauerauftrag erteilt werden. Die Kompetenz für die Auftragserteilung liegt im Bundesministerium für Finanzen beim zuständigen Abteilungsleiter, bei nachgeordneten Dienststellen beim Dienststellenleiter; der Dienststellenleiter kann in der Personal- und Geschäftseinteilung andere Bedienstete zur Auftragserteilung ermächtigen. Bei der Oesterreichischen Nationalbank sind für die Auftragserteilung das Direktorium oder die von ihm ermächtigten Bediensteten zuständig. In den Aufträgen ist anzugeben, auf Grund welcher Bestimmungen des § 7 DSG die Übermittlung zulässig ist.

(2) Zur Durchführung von Übermittlungen kann sich der Auftraggeber des Dienstleisters bedienen. Dies ist nur mit Genehmigung des Bundesministeriums für Finanzen zulässig. Bei der Oesterreichischen Nationalbank ist für die Genehmigung das Direktorium zuständig.

(3) Einem Ersuchen um Übermittlung von Daten darf nur entsprochen werden, wenn die ersuchende Stelle an der Klärung der für die Beurteilung der Zulässigkeit der Übermittlung maßgeblichen Sach- und Rechtslage mitwirkt. Um die Mitwirkung ist erforderlichenfalls zu ersuchen, es sei denn, daß die Zulässigkeit der Übermittlung offenkundig ist.

(4) Werden die Daten für verschiedene Aufgabengebiete mit Hilfe derselben technischen Einrichtungen verarbeitet, so ist sicherzustellen, daß Verknüpfungen von Daten verschiedener Aufgabengebiete nur in den im § 7 DSG genannten Fällen erfolgen.

Schlagworte

Einzelauftrag, Personaleinteilung, Sachlage

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2026

Gesetzesnummer

10000920

Dokumentnummer

NOR12012056

alte Dokumentnummer

N11987194490

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)