Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 11).
Duldungs- und Mitwirkungspflichten
§ 7.
(1) Der Lagerhalter und der Antragsteller haben den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, der AMA, der Europäischen Union und des Europäischen Rechnungshofes, im folgenden Prüforgane genannt, das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume während der Geschäfts- und Betriebszeit oder nach Vereinbarung zu gestatten, insbesondere die Aufnahme der Bestände an Fleisch und Fleischerzeugnissen, für deren Einlagerung eine Beihilfe gewährt wird.
(2) Die Prüforgane sind ermächtigt, in die Buchhaltung und alle Unterlagen des Lagerhalters und des Antragstellers, die die Prüforgane für ihre Prüfung für erforderlich erachten, Einsicht zu nehmen.
(3) Bei der Prüfung hat eine geeignete und informierte Auskunftsperson des Lagerhalters oder des Antragstellers anwesend zu sein, Auskünfte zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu leisten.
(4) Die Prüforgane können die zeitweilige Überlassung von Aufzeichnungen und Unterlagen verlangen und haben in diesem Fall deren Aushändigung dem Lagerhalter oder dem Antragsteller zu bestätigen.
(5) Im Falle automationsunterstützter Buchführung haben der Lagerhalter und der Antragsteller auf ihre Kosten den Prüforganen auf Verlangen Ausdrucke mit den erforderlichen Angaben zu erstellen.
(6) Werden Dritte eingeschaltet, gelten Abs. 1 bis 5 auch gegenüber diesen.
Schlagworte
Duldungspflicht, Geschäftsraum, Betriebsraum, Geschäftszeit
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2025
Gesetzesnummer
10007593
Dokumentnummer
NOR12084040
alte Dokumentnummer
N5199442773J
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