Betriebswirtschaftliche Grundlagen
§ 7.
(1) Die Prüfung hat Aufgaben aus folgenden Bereichen zu umfassen:
- 1. Wirtschaftsrechnen,
- 2. Kaufvertrag (ordnungsgemäße und vertragswidrige Erfüllung),
- 3. Marketing.
(2) Die Verwendung von Rechenbehelfen und Formeln ist zulässig.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten ausgeführt werden können. Die Prüfung ist nach 75 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2021
Gesetzesnummer
20007264
Dokumentnummer
NOR40128507
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