§ 7 Drogist/in-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2011

Betriebswirtschaftliche Grundlagen

§ 7.

(1)   Die Prüfung hat Aufgaben aus folgenden Bereichen zu umfassen:

  1. 1. Wirtschaftsrechnen,
  2. 2. Kaufvertrag (ordnungsgemäße und vertragswidrige Erfüllung),
  3. 3. Marketing.

(2)  Die Verwendung von Rechenbehelfen und Formeln ist zulässig.

(3)  Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten ausgeführt werden können. Die Prüfung ist nach 75 Minuten zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2021

Gesetzesnummer

20007264

Dokumentnummer

NOR40128507

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