§ 7 Dokumentation im ambulanten Bereich

Alte FassungIn Kraft seit 17.10.2013

§ 7

(1) Die Einhaltung des Datenschutzes im Rahmen der Pseudonymisierung und der damit zusammenhängenden Prozesse muss durch einen/eine unabhängigen/unabhängige externen/externe Gutachter/Gutachterin bei regelmäßigen Audits geprüft und bestätigt werden.

(2) Ein Audit ist erstmalig vor Beginn der Pseudonymisierungen gemäß § 6 und in weiterer Folge regelmäßig, zumindest aber alle zwei Jahre durchzuführen.

(3) Die beim Hauptverband eingerichtete Pseudonymisierungsstelle hat die Durchführung der Audits durch eigenes Personal zu unterstützen und dafür Sorge zu tragen, dass der/die externe Gutachter/Gutachterin Zugriff auf alle für die Durchführung der Audits notwendigen Informationen erhält.

(4) Die Auswahl und die Beauftragung des/der externen Gutachters/Gutachterin erfolgen durch das Bundesministerium für Gesundheit.

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