§ 7 DMG

Alte FassungIn Kraft seit 11.8.2001

Schadstoffe

§ 7.

(1) Schadstoffe sind Stoffe, deren Vorhandensein in Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pfanzenhilfsmitteln bei sachgerechter Anwendung auf landwirtschaftlich, gärtnerisch oder forstlich nutzbaren Böden oder Pflanzen geeignet ist,

  1. 1. die Fruchtbarkeit des Bodens oder
  2. 2. die Gesundheit von Menschen und Haustieren oder
  3. 3. den Naturhaushalt zu gefährden.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat, soweit es zur Erhaltung der Fruchtbarkeit des Bodens, zum Schutz der Gesundheit von Menschen und Tieren sowie des Naturhaushaltes erforderlich ist, durch Verordnung zu bestimmen:

  1. 1. Schadstoffe, von denen in Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln keine nachweisbaren Anteile vorhanden sein dürfen, und
  2. 2. erlaubte Höchstgehalte anderer Schadstoffe in Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln.

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2025

Gesetzesnummer

10010827

Dokumentnummer

NOR40023054

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