§ 7 DiStG 2020

Alte FassungIn Kraft seit 23.10.2019

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 7.

(1) Dieses Bundesgesetz ist auf Onlinewerbeleistungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 erbracht werden. Abweichend von § 5 Abs. 3 ist für Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Juli 2020 enden, die Jahressteuererklärung bis 30. September 2020 zu übermitteln.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens zum 1. Jänner 2020 anzuwenden sein.

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2020

Gesetzesnummer

20010780

Dokumentnummer

NOR40218646

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