§ 7 Direktzahlungs-Verordnung 2015

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2015

Übertragung von Zahlungsansprüchen

§ 7.

(1) Anträge auf Übertragung von Zahlungsansprüchen sind zwischen 16. September und 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres mit Wirksamkeit für das beginnende Antragsjahr mittels eines von der AMA verfügbar gemachten Formblatts anzuzeigen.

(2) Die Anzeige hat insbesondere zu enthalten:

  1. 1. die Anzahl der von der Übertragung erfassten Zahlungsansprüche,
  2. 2. die Art der Übertragung,
  3. 3. die Angabe, ob eine Übertragung von Zahlungsansprüchen in Verbindung mit einer beihilfefähigen Fläche oder – gegebenenfalls nur hinsichtlich der restlichen Zahlungsansprüche – in Form einer Übertragung ohne Fläche erfolgt, und
  4. 4. Angaben zur Identität des übertragenden und des übernehmenden Betriebsinhabers sowie deren elektronische Kennungen oder Unterschriften.

(3) Die gemäß Abs. 2 Z 1 anzugebende Anzahl an Zahlungsansprüchen wird nach folgender Reihung übertragen:

  1. 1. die dem übertragenden Betriebsinhaber im Jahr 2015 erstmalig zugewiesenen Zahlungsansprüche,
  2. 2. die dem übertragenden Betriebsinhaber aus der nationalen Reserve zugewiesenen Zahlungsansprüche und
  3. 3. vom übertragenden Betriebsinhaber gekaufte Zahlungsansprüche mit aufsteigendem Wert.

(4) Für eine von der Reihung gemäß Abs. 3 abweichende Übertragung haben der übertragende und der übernehmende Betriebsinhaber die zu übertragenden Zahlungsansprüche gesondert zu kennzeichnen (manuelle Übertragung).

(5) Übertragungen von Zahlungsansprüchen im Rahmen von Betriebsübertragungen sind unter Verwendung des von der AMA hierzu verfügbar gemachten Formblatts jederzeit möglich. Die Frist zur Anzeige gemäß § 4 der Horizontalen GAP-Verordnung ist dabei zu beachten.

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