§ 7 Direktzahlungs-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2010

Härtefall

§ 7.

Das Vorliegen eines Härtefalls gemäß § 8 Abs. 3 Z 2 MOG 2007 ist – unbeschadet der erforderlichen Sammelantragstellung gemäß § 3 der INVEKOS-CC-V 2010 – spätestens bis 17. Mai 2010 mittels eines von der AMA aufzulegenden Formblatts geltend zu machen und durch geeignete Unterlagen zu belegen. Im Fall der länger andauernden Berufsunfähigkeit des Betriebsinhabers ist ein Bescheid eines Sozialversicherungsträgers vorzulegen. Gleichzeitig sind die Auswirkungen des Härtefalls auf die Produktion und damit die Berechnung des Referenzbetrags darzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2018

Gesetzesnummer

20006620

Dokumentnummer

NOR40113478

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