§ 7 Diplom-HTL-Ingenieur-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 29.9.1994

Ladung

§ 7.

Der Antragsteller ist acht Wochen vorher unter Angabe von Ort und Zeit zur Prüfung zu laden. Er hat sich zur festgesetzten Zeit am Prüfungsort einzufinden und sich dem Sachverständigenkollegium gegenüber über Verlangen auszuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2018

Gesetzesnummer

10012431

Dokumentnummer

NOR12155522

alte Dokumentnummer

N9199440736J

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