Ladung
§ 7.
Der Antragsteller ist acht Wochen vorher unter Angabe von Ort und Zeit zur Prüfung zu laden. Er hat sich zur festgesetzten Zeit am Prüfungsort einzufinden und sich dem Sachverständigenkollegium gegenüber über Verlangen auszuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2018
Gesetzesnummer
10012431
Dokumentnummer
NOR12155522
alte Dokumentnummer
N9199440736J
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