§ 7 Diplom-HLFL-Ingenieur-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 23.2.1995

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 23/2017).

Ladung

§ 7.

Der Antragsteller/Die Antragstellerin ist acht Wochen vorher unter Angabe von Ort und Zeit zur Prüfung vom Vorsitzenden des Sachverständigenkollegiums zu laden. Er/Sie hat sich zur festgesetzten Zeit am Prüfungsort einzufinden und sich dem Sachverständigenkollegium gegenüber über Verlangen auszuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2025

Gesetzesnummer

10012480

Dokumentnummer

NOR12155918

alte Dokumentnummer

N9199546489J

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