Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 23/2017).
Ladung
§ 7.
Der Antragsteller/Die Antragstellerin ist acht Wochen vorher unter Angabe von Ort und Zeit zur Prüfung vom Vorsitzenden des Sachverständigenkollegiums zu laden. Er/Sie hat sich zur festgesetzten Zeit am Prüfungsort einzufinden und sich dem Sachverständigenkollegium gegenüber über Verlangen auszuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
21.10.2025
Gesetzesnummer
10012480
Dokumentnummer
NOR12155918
alte Dokumentnummer
N9199546489J
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