§ 7 Dipl.-HLFL-Ing.-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 23.2.1995

Ladung

§ 7.

Der Antragsteller/Die Antragstellerin ist acht Wochen vorher unter Angabe von Ort und Zeit zur Prüfung vom Vorsitzenden des Sachverständigenkollegiums zu laden. Er/Sie hat sich zur festgesetzten Zeit am Prüfungsort einzufinden und sich dem Sachverständigenkollegium gegenüber über Verlangen auszuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2018

Gesetzesnummer

10012480

Dokumentnummer

NOR12155918

alte Dokumentnummer

N9199546489J

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