Ladung
§ 7.
Der Antragsteller/Die Antragstellerin ist acht Wochen vorher unter Angabe von Ort und Zeit zur Prüfung vom Vorsitzenden des Sachverständigenkollegiums zu laden. Er/Sie hat sich zur festgesetzten Zeit am Prüfungsort einzufinden und sich dem Sachverständigenkollegium gegenüber über Verlangen auszuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2018
Gesetzesnummer
10012480
Dokumentnummer
NOR12155918
alte Dokumentnummer
N9199546489J
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