§ 7 Dienstrechtliche Behandlung von Südtirolern und Kanaltalern im Bereich des öffentlichen Dienstes durch die Republik Österreich

Alte FassungIn Kraft seit 23.6.1955

§ 7.

(1) Die sich aus der Übernahme in den Dienst-, Ruhe- oder Versorgungsstand ergebenden Bezüge werden - sofern sich aus anderen gesetzlichen Bestimmungen kein späterer Zeitpunkt ergibt - für die Zeit ab 1. Jänner 1954 festgesetzt und flüssiggemacht.

(2) Für die Zeit vor dem 1. Jänner 1954 können Ansprüche, die über die für diese Zeit vorgesehenen monatlichen Bezugs-, Ruhegenuß- oder Versorgungsgenußvorschüsse hinausgehen, nicht geltend gemacht werden.

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2019

Gesetzesnummer

10008145

Dokumentnummer

NOR12093269

alte Dokumentnummer

N61955101170

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