§ 7.
(1) Die sich aus der Übernahme in den Dienst-, Ruhe- oder Versorgungsstand ergebenden Bezüge werden - sofern sich aus anderen gesetzlichen Bestimmungen kein späterer Zeitpunkt ergibt - für die Zeit ab 1. Jänner 1954 festgesetzt und flüssiggemacht.
(2) Für die Zeit vor dem 1. Jänner 1954 können Ansprüche, die über die für diese Zeit vorgesehenen monatlichen Bezugs-, Ruhegenuß- oder Versorgungsgenußvorschüsse hinausgehen, nicht geltend gemacht werden.
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2019
Gesetzesnummer
10008145
Dokumentnummer
NOR12093269
alte Dokumentnummer
N61955101170
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