Vollständigkeits- und Plausibilitätsprüfungen
§ 7
Die Vollständigkeit und Plausibilität der Diagnosen- und Leistungsberichte sind durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen. Jedenfalls sind die in den Handbüchern gemäß § 6 Abs. 4 enthaltenen Plausibilitätsprüfvorschriften anzuwenden.
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