§ 7 DGV 2018

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.7.2025

Verwendungsgruppen M BO 1 und M ZO 1

§ 7.

(1) Für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M BO 1 sind folgende Dienstgrade vorgesehen:

Funktion

erforderliches

Besoldungsdienstalter

Erfordernisse

Dienstgrad

Ernennung/Überstellung

-

-

Oberleutnant

-

1 Jahr und sechs Monate

-

Hauptmann

GL

9 Jahre und sechs Monate

-

Major

ab FG 1

7 Jahre und sechs Monate

-

GL

15 Jahre und sechs Monate

-

Oberstleutnant

FG 1 bis 3

13 Jahre und sechs Monate

-

ab FG 4

11 Jahre und sechs Monate

-

GL

23 Jahre und sechs Monate

-

Oberst

FG 1

19 Jahre und sechs Monate

-

FG 2 und 3

17 Jahre und sechs Monate

-

ab FG 4

15 Jahre und sechs Monate

-

FG 6 bis 9

-

Abs. 4 Z 1

Brigadier

-

-

Abs. 4 Z 2 und Abs. 5

FG 7

 

Abs. 6

Generalmajor

FG 8 und 9

-

Abs. 7

Generalleutnant

-

-

Abs. 8

General

    

(2) Die Dienstgrade Hauptmann bis einschließlich Oberst werden nur erreicht, wenn alle nach Abs. 1 in Frage kommenden niedrigeren Dienstgrade jeweils mindestens ein Jahr geführt wurden.

(3) Wurde vor der Überstellung in die Verwendungsgruppe M BO 1 in einer anderen Verwendungsgruppe bereits ein höherer Dienstgrad als Oberleutnant erreicht, so ist jener höhere Dienstgrad in der Verwendungsgruppe M BO 1 bis zur Erreichung eines weiteren höheren Dienstgrades nach Abs. 1 weiterzuführen.

(4) Der Dienstgrad Brigadier ist, sofern der Dienstgrad Oberst seit mindestens drei Jahren geführt wurde, zu führen

  1. 1. in den Funktionsgruppen 6 bis 9 und
  2. 2. in jenen sonstigen Funktionen, in denen dieser Dienstgrad erreicht werden kann.

(5) Funktionen nach Abs. 4 Z 2 sind

  1. 1. die Abteilungsleiter in der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung in der Funktionsgruppe 5
  2. 2. die Stellvertreter der Leiter der Direktionen in der Generaldirektion für Landesverteidigung in der Funktionsgruppe 5,
  3. 3. die Abteilungsleiter der Direktionen in der Generaldirektion für Landesverteidigung in der Funktionsgruppe 5,
  4. 4. die Militärkommandanten, sofern nicht Abs. 4 Z 1 anzuwenden ist,
  5. 5. die Brigadekommandanten,
  6. 6. der Kommandant
  1. a) der Heeresunteroffiziersakademie,
  2. b) der Heerestruppenschule,
  3. c) der Heereslogistikschule,
  4. d) der Flieger- und Fliegerabwehrtruppenschule und
  5. e) des Jagdkommandos,
  1. 7. die Senatsvorsitzenden in der Bundesdisziplinarbehörde,
  2. 8. der Leiter
  1. a) der Adjutantur im Kabinett des Bundesministers für Landesverteidigung,
  2. b) des Materialstabes Luft und
  3. c) des Instituts für höhere militärische Führung an der Landesverteidigungsakademie,
  1. 9. der Stellvertreter des Kommandanten der Theresianischen Militärakademie und
  2. 10. der Stellvertreter des Leiters des Abwehramtes.

(6) Der Dienstgrad Generalmajor ist in der Funktionsgruppe 7 zu führen, sofern der Dienstgrad Brigadier seit mindestens einem Jahr geführt wurde.

(7) Der Dienstgrad Generalleutnant ist in den Funktionsgruppen 8 und 9 zu führen, sofern der Dienstgrad Brigadier oder Generalmajor seit mindestens einem Jahr geführt wurde.

(8) Der Dienstgrad General ist durch den Chef des Generalstabes zu führen.

(9) Für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M ZO 1 gelten die Abs. 1 bis einschließlich des Dienstgrades Oberst sowie Abs. 2 und 3.

Schlagworte

Fliegerschule

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2025

Gesetzesnummer

20010227

Dokumentnummer

NOR40269586

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