2. Abschnitt
Lagerung von DGP in nicht genehmigungspflichtigen gewerblichen Betriebsanlagen
§ 7.
(1) In nicht genehmigungspflichtigen gewerblichen Betriebsanlagen dürfen bis zu 20 DGP mit einem Gesamtinhalt von höchstens je 600 ml nach Maßgabe der §§ 5 und 6 gelagert werden.
(2) In nicht genehmigungspflichtigen gewerblichen Betriebsanlagen dürfen mehr als 20 DGP bis höchstens 50 DGP mit einem Gesamtinhalt von höchstens je 600 ml nach Maßgabe der §§ 5, 6, 29 und 30 gelagert werden.
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2018
Gesetzesnummer
20002373
Dokumentnummer
NOR40037977
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