§ 7 Denkmalbeirat

Alte FassungIn Kraft seit 13.10.1982

Funktions- und Beschlußfähigkeit

§ 7.

(1) Der Denkmalbeirat ist funktionsfähig, sobald und solange wenigstens sieben ständige Mitglieder, davon eines als Vorsitzender (oder einer seiner Stellvertreter), vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung wirksam bestellt sind. Unter den ständigen Mitgliedern muß sich überdies zumindest je ein Experte aus den im § 3 Abs. 1 lit. a, b, e und f genannten Fachgebieten befinden.

(2) Der Vorsitzende beruft die ständigen und die erforderlichen nichtständigen Mitglieder (§ 5) zu den Sitzungen ein. Die Verständigung der Mitglieder soll nach Möglichkeit wenigstens fünf Tage vor der Sitzung erfolgen. Der Denkmalbeirat ist beschlußfähig, wenn wenigstens sechs ständige Mitglieder und der Vorsitzende (oder einer seiner Stellvertreter) anwesend sind.

(3) Beschlüsse des Denkmalbeirates werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen aller anwesenden Mitglieder gefaßt. Beschlüsse des Denkmalbeirates werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen aller anwesenden ständigen Mitgliedern gefaßt. Dem Vorsitzenden kommt bei Stimmengleichheit ein Entscheidungsrecht zu.

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2025

Gesetzesnummer

10009487

Dokumentnummer

NOR12120643

alte Dokumentnummer

N7197954500L

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