Beherbergungsbetriebe
§ 7.
(1) Das Betreten von Beherbergungsbetrieben zum Zweck der Inanspruchnahme von Dienstleistungen von Beherbergungsbetrieben ist nur unter den in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen zulässig.
(2) Beherbergungsbetriebe sind Unterkunftsstätten, die unter der Leitung oder Aufsicht des Unterkunftgebers oder eines von diesem Beauftragten stehen und zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Unterbringung von Gästen zu vorübergehendem Aufenthalt bestimmt sind. Beaufsichtigte Camping- oder Wohnwagenstellplätze, Schutzhütten und Kabinenschiffe gelten ebenfalls als Beherbergungsbetrieb.
(3) Der Betreiber darf Gäste beim erstmaligen Betreten nur einlassen, wenn diese einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorweisen. Der Gast hat diesen Nachweis für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.
(4) Der Gast hat in allgemein zugänglichen Bereichen gegenüber anderen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben oder nicht zur Gästegruppe in der gemeinsamen Wohneinheit gehören, einen Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. Beim Betreten allgemein zugänglicher Bereiche in geschlossenen Räumen ist eine Maske zu tragen.
(5) Für Nächtigungen in einem Schlaflager oder in Gemeinschaftsschlafräumen gilt § 13 Abs. 3 Z 5 sinngemäß.
(6) Für das Betreten von gastronomischen Einrichtungen in Beherbergungsbetrieben gilt § 6 sinngemäß. Angehörige einer Gästegruppe (Abs. 4) sind Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, gleichgestellt.
(7) Für das Betreten von Sportstätten in Beherbergungsbetrieben gilt § 8 sinngemäß. Angehörige einer Gästegruppe (Abs. 4) sind Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, gleichgestellt.
(8) Für das Betreten von Freizeiteinrichtungen in Beherbergungsbetrieben gilt § 9 sinngemäß. Angehörige einer Gästegruppe (Abs. 4) sind Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, gleichgestellt.
(9) Der Betreiber hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.
Schlagworte
Campingplatz
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2021
Gesetzesnummer
20011543
Dokumentnummer
NOR40234783
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