§ 7 COVID-19-EinreiseV 2022

Alte FassungIn Kraft seit 07.1.2023

Behördliche Überprüfung

§ 7.

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde ist berechtigt, bei der Einreise sowie jederzeit an Ort und Stelle zu überprüfen, ob die Vorgaben dieser Verordnung eingehalten werden.

(2) Wird das Registrierungsformular entsprechend derAnlage F oder der Anlage G verwendet, ist dieses von der Behörde an die für den Aufenthaltsort örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln. Nach Ablauf von 28 Tagen ab dem Einreisedatum sind diese Bestätigungen und Formulare von den Behörden unwiderruflich zu löschen bzw. zu vernichten.

(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie die Organe nach § 12b des Grenzkontrollgesetzes (GrekoG), BGBl. Nr. 435/1996, haben bei der Wahrnehmung der ihnen sonst obliegenden Aufgaben über Ersuchen der Gesundheitsbehörde an der Vollziehung des Abs. 1 mitzuwirken.

(4) Im Fall einer behördlichen Überprüfung sind die Ausnahmegründe gemäß § 1 Abs. 3 oder das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 2 und 3 sowie § 5a Abs. 2 glaubhaft zu machen. In den Fällen des § 1 Abs. 3 Z 1 und 6 ist auf Verlangen nachzuweisen, dass die Ausreise sichergestellt ist.

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2023

Gesetzesnummer

20011903

Dokumentnummer

NOR40250465

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