Behördliche Überprüfung
§ 7.
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde ist berechtigt, bei der Einreise sowie jederzeit an Ort und Stelle zu überprüfen, ob die Vorgaben dieser Verordnung eingehalten werden.
(2) Wird das Registrierungsformular entsprechend derAnlage F oder der Anlage G verwendet, ist dieses von der Behörde an die für den Aufenthaltsort örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln. Nach Ablauf von 28 Tagen ab dem Einreisedatum sind diese Bestätigungen und Formulare von den Behörden unwiderruflich zu löschen bzw. zu vernichten.
(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie die Organe nach § 12b des Grenzkontrollgesetzes (GrekoG), BGBl. Nr. 435/1996, haben bei der Wahrnehmung der ihnen sonst obliegenden Aufgaben über Ersuchen der Gesundheitsbehörde an der Vollziehung des Abs. 1 mitzuwirken.
(4) Im Fall einer behördlichen Überprüfung sind die Ausnahmegründe gemäß § 1 Abs. 3 oder das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 2 und 3 sowie § 5a Abs. 2 glaubhaft zu machen. In den Fällen des § 1 Abs. 3 Z 1 und 6 ist auf Verlangen nachzuweisen, dass die Ausreise sichergestellt ist.
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2023
Gesetzesnummer
20011903
Dokumentnummer
NOR40250465
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