§ 7 COVID-19-EinreiseV

Alte FassungIn Kraft seit 22.5.2021

Besonders berücksichtigungswürdige Gründe im familiären Kreis

§ 7.

(1) Die Einreise aus unvorhersehbaren, unaufschiebbaren, besonders berücksichtigungswürdigen Gründen im familiären Kreis wie insbesondere schwere Krankheitsfälle, Todesfälle, Begräbnisse, Geburten sowie die Betreuung von unterstützungsbedürftigen Personen in Notfällen, ist mit einem ärztlichen Zeugnis, einem Impfzertifikat, einem Genesungszertifikat oder einem Testergebnis gemäß § 2 zulässig. Kann keiner der Nachweise gemäß § 2 vorgelegt werden, ist unverzüglich, jedenfalls binnen 24 Stunden nach der Einreise, ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 oder Antigen-Test auf SARS-CoV-2 durchführen zu lassen. Die Kosten für den Test sind selbst zu tragen. Das negative Testergebnis ist bei einer Kontrolle vorzuweisen.

(2) Für die Einreise im Zusammenhang mit planbaren sonstigen wichtigen Ereignissen im familiären Kreis wie Hochzeiten, Taufen, Geburtstagsfeiern oder dem nicht regelmäßigen Besuch des Lebenspartners gelten die Voraussetzungen der §§ 4, 5 Abs. 2 und 5a Abs. 2 Z 1 sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2021

Gesetzesnummer

20011303

Dokumentnummer

NOR40234292

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