Gilt für gebührenpflichtige Umsätze ab dem 1. Jänner 2018 (vgl. § 6).
Übergangsbestimmungen
§ 7.
Für Aufrollungen der Abrechnungen betreffend Zeiträume vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden weiterhin die Beträge gemäß der Verordnung der E-Control, mit der die Clearinggebühr für die Erfüllung der Aufgaben eines Bilanzgruppenkoordinators festgesetzt wird (Clearinggebühr-Verordnung 2016), BGBl. II Nr. 434/2015, herangezogen.
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2021
Gesetzesnummer
20010108
Dokumentnummer
NOR40199870
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