Vergabe
§ 7
(1) Eine CEMT-Genehmigung ist an den Bewerber zu vergeben, der über die Anzahl der jedenfalls zurückzulegenden Einzelgenehmigungen gemäß § 6 Abs. 1 hinaus die meisten Einzelgenehmigungen für die im § 6 Abs. 1 angeführten Staaten zurücklegt. Weisen zwei oder mehrere Bewerber die gleiche Anzahl von zur Rücklegung angebotenen Einzelgenehmigungen auf, kommt jener Bewerber zum Zug, der die höhere durchschnittliche Jahresbeförderungsleistung (§ 2 Abs. 1 Z 2) erbringt.
(2) Bei gleich hoher durchschnittlicher Jahresbeförderungsleistung (§ 2 Abs. 1 Z 2) gibt die größere Zahl der in Erzielung dieser Beförderungsleistung befahrenen CEMT-Mitgliedstaaten, die nicht zugleich Mitgliedstaaten des EWR sind, den Ausschlag.
(3) Die durch die Rückgabe der Einzelgenehmigungen freiwerdenden Kontingenterlaubnisse sind‑ unbeschadet der Regelung des Abs. 4 ‑ gemäß den Bestimmungen des § 9 der Kontingenterlaubnis-Vergabeverordnung (KVV), BGBl. Nr. 974/1994, aufzuteilen. Bei Einzelgenehmigungen, deren Vergabe gemäß § 2 Abs. 1 KVV den Landeshauptmännern übertragen wurde, fallen die zurückgelegten Einzelgenehmigungen jenem Bundesland zu, in welchem das Unternehmen, dem die CEMT-Genehmigung zugeteilt wurde, seinen Sitz hat.
(4) Die infolge der Neuvergabe der gemäß § 8 Abs. 2 entzogenen CEMT-Genehmigung vom neuen Inhaber der CEMT-Genehmigung gemäß § 6 zurückgelegten Einzelgenehmigungen sind auf Antrag bis zu 50% an jenen Unternehmer zu vergeben, dem die CEMT-Genehmigung entzogen wurde. Macht der Unternehmer seinen Anspruch nicht oder nicht im vollem Umfang geltend, so gilt für die Vergabe der verbleibenden Einzelgenehmigungen Abs. 3.
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