Sondervorschrift zur Studieneingangs- und Orientierungsphase
§ 7.
(1) Abweichend von § 66 Abs. 1 UG und § 41 Abs. 1 HG kann durch das Rektorat festgelegt werden, dass die Studieneingangs- und Orientierungsphase für Studierende, die im Sommersemester 2020 mit dem Studium begonnen haben, im Sommersemester 2020 und im Wintersemester 2020/21 stattfindet.
(2) Abweichend von § 66 Abs. 2 und 3 UG und § 41 Abs. 2 und 3 HG kann durch das Rektorat festgelegt werden, dass Studierende, die die Studieneingangs- und Orientierungsphase zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung noch nicht abgeschlossen haben, weiterführende Lehrveranstaltungen, über den Umfang der dafür in den Curricula vorgesehenen ECTS-Anrechnungspunkte hinaus, absolvieren können.
Schlagworte
Studieneingangsphase
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2020
Gesetzesnummer
20011137
Dokumentnummer
NOR40222842
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