§ 7 C-UHV

Alte FassungIn Kraft seit 23.4.2020

Sondervorschrift zur Studieneingangs- und Orientierungsphase

§ 7.

(1) Abweichend von § 66 Abs. 1 UG und § 41 Abs. 1 HG kann durch das Rektorat festgelegt werden, dass die Studieneingangs- und Orientierungsphase für Studierende, die im Sommersemester 2020 mit dem Studium begonnen haben, im Sommersemester 2020 und im Wintersemester 2020/21 stattfindet.

(2) Abweichend von § 66 Abs. 2 und 3 UG und § 41 Abs. 2 und 3 HG kann durch das Rektorat festgelegt werden, dass Studierende, die die Studieneingangs- und Orientierungsphase zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung noch nicht abgeschlossen haben, weiterführende Lehrveranstaltungen, über den Umfang der dafür in den Curricula vorgesehenen ECTS-Anrechnungspunkte hinaus, absolvieren können.

Schlagworte

Studieneingangsphase

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2020

Gesetzesnummer

20011137

Dokumentnummer

NOR40222842

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