§ 7.
Die Feststellung des Sprachstandes einer Schülerin oder eines Schülers in einer Deutschförderklasse kann abweichend von § 18 Abs. 14 SchUG auf Antrag eines Erziehungsberechtigten auf frühestens 26. März 2021 vorverlegt werden.
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2021
Gesetzesnummer
20011445
Dokumentnummer
NOR40230657
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