Tritt mit dem Ende des Schuljahres 2022/23 außer Kraft (vgl. § 16).
Anordnung von Maßnahmen
§ 7.
(1) Maßnahmen sind nur zulässig, wenn dies aufgrund
- 1. des Infektionsgeschehens in der Gesellschaft anhand der zur Verfügung stehendenden Daten, insbesondere jener der Gesundheit Österreich GmbH oder der AGES,
- 2. des Infektionsgeschehens in der Region oder dem Bundesland, in dem sich die Schulen oder die Schule befindet, nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Daten, insbesondere jener der Gesundheit Österreich GmbH oder der AGES, oder
- 3. des Infektionsgeschehens am Schulstandort, welches alle am Schulleben beteiligten Personen einschließt,
- notwendig und zweckmäßig ist.
(2) Die Anordnung von Maßnahmen gemäß § 6 Abs. 1 kann
- 1. durch den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung oder
- 2. durch die Bildungsdirektion, wenn diese den gesamten örtlichen Wirkungsbereich der Bildungsdirektion umfassen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung, und
- 3. wenn keine Verordnung gemäß Z 1 oder 2 vorliegt durch die Schulleitung selbstständig, ansonsten diese ergänzend
getroffen werden. Anordnungen der Bildungsdirektion und der Schulleitung können von den in § 4 vorgesehenen Arten der Nachweise der geringen epidemiologischen Gefahr nur das Erbringen von Nachweisen gemäß § 4 Z 1 lit a und b vorsehen.
(3) Die vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung angeordneten Maßnahmen und deren zeitlicher und örtlicher Geltungsbereich regelt Anlage A.
(4) Bei einer Anordnung durch die Schulleitung
- 1. darf diese nur aufgrund des Infektionsgeschehens am Schulstandort getroffen werden (Abs. 1 Z 3),
- 2. sind § 79 SchUG und § 66 SchUG-BKV anzuwenden,
- 3. sind die Maßnahmen zu befristen,
- 4. ist diese jedenfalls der Schulbehörde zur Kenntnis zu bringen und
- 5. bedarf diese der Zustimmung der Schulbehörde
- a) bei einer Befristung von mehr als zwei Wochen oder
- b) bei der Anordnung von ortsungebundenem Unterricht gemäß § 6 Abs. 1 Z 4.
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2023
Gesetzesnummer
20012003
Dokumentnummer
NOR40246934
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