§ 7 C-SchVO

Alte FassungIn Kraft seit 03.6.2020

Tritt mit Ende des Schuljahres 2019/20 außer Kraft (vgl. § 35 Abs. 2 Z 3).

Unterrichtsorganisation bei zeitweiliger Ausnahme vom ortsungebundenen Unterricht (Präsenzunterricht)

§ 7.

(1) Gemäß Anlage A können Schülerinnen und Schüler oder Studierende von Schulen, Klassen oder Teile von diesen vom ortsungebundenen Unterricht ausgenommen werden. Dies kann abweichend von § 8a des Schulorganisationsgesetzes, vom 4. Abschnitt und § 63a oder § 64 des Schulunterrichtsgesetzes, des 4. Abschnitts des SchUG-BKV und § 8a des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes ganz, zeitweilig oder teilweise durch die Schulleitung nach den Grundsätzen und im Ausmaß der nachfolgenden Absätze angeordnet werden.

(2) Die Unterrichtsorganisation hat nach dem Abstandsgebot zu erfolgen. Jederzeit ist zumindest ein Meter Abstand zwischen zwei Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, einzuhalten.

(3) Klassen müssen in annähernd zwei gleiche, feststehende, Gruppen zwischen welchen kein Wechseln stattfinden darf, geteilt werden. Bei 18 oder weniger Schülerinnen und Schülern je Klasse hat die Teilung zu entfallen, wenn die Hygienerichtlinie nach Anlage B eingehalten werden kann(Anm1).

(4) Die Klassen und Gruppen sind im Schichtbetrieb abwechselnd im Präsenzunterricht in der Schule zu unterrichten, wobei in der Summe zweier aufeinander folgenden Schulwochen alle Unterrichtseinheiten des lehrplanmäßigen Stundenplans einer Woche stattfinden sollen und die Zahl der Tage des Präsenzunterrichts für beide Gruppen möglichst gleich sein soll. Aus zwingenden organisatorischen Gründen können einzelne Stunden bzw. Gegenstände als ortsungebundener Unterricht gehalten werden(Anm1).

(5) Geblockter Unterricht kann bis zum Höchstausmaß der Stundenanzahl durchgeführt werden, die sich aus dem zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung geltenden Stundenplan bis zum Ende des Unterrichtsjahres ergeben hätte.

(6) An Schultagen, an welchen für eine Gruppe gemäß Abs. 4 kein Präsenzunterricht stattfindet, befinden sie sich für die Zeit des stundenplanmäßigen Unterrichts der Klasse im ortsungebundenen Unterricht. Dieser ist auf die Erfüllung von erteilten Arbeitsaufträgen zu beschränken(Anm1).

(7) Die Schulleitung kann Ergänzungsunterricht während des Schultages bis zum Höchstausmaß der Wochenstundenanzahl des anzuwendenden Lehrplanes anordnen.

(8) Die Schulleitung kann ab dem 3. Juni 2020 bis zum Ende des Unterrichtsjahres 2019/20 während oder nach dem Ende des Schultages Ergänzungsunterricht nach dem Lehrplan des Gegenstandes „Bewegung und Sport“ für jene Schülerinnen und Schüler durchführen, die sich bis zu einem von der Schulleitung festzusetzenden Zeitpunkt, angemeldet haben. Die angemeldeten Schülerinnen und Schüler sind zu Ergänzungsunterrichtsgruppen von mindestens 8 und höchstens 18 Schülerinnen und Schülern zusammenzufassen. Ein allfälliger Ergänzungsunterricht muss spätestens am 15. Juni 2020 beginnen. In diesem Ergänzungsunterricht sind die für die Betretung von Sportstätten und für die Ausübung von Sport im Rahmen von Sportorganisationen mit gesamtösterreichischer Bedeutung im Breitensport zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 verordneten Maßnahmen einzuhalten.

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Anm. 1: Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 10. Dezember 2020, V 436/2020-15, dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zugestellt am 23. Dezember 2020, zu Recht erkannt, dass Abs. 3, 4 und 6, gesetzwidrig waren, vgl. BGBl. II Nr. 24/2021).

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2021

Gesetzesnummer

20011171

Dokumentnummer

NOR40223557

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