§ 7 C-BSchVO

Alte FassungIn Kraft seit 16.3.2020

Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung mittels elektronischer Kommunikation

§ 7.

Die Leistungen der Schülerinnen und Schüler in den einzelnen Gegenständen können abweichend von § 18 Abs. 1 und 10, § 20 Abs. 2, und 3 sowie § 23 SchUG mittels elektronischer Kommunikation festgestellt und beurteilt werden.

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2020

Gesetzesnummer

20011134

Dokumentnummer

NOR40222785

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