Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung mittels elektronischer Kommunikation
§ 7.
Die Leistungen der Schülerinnen und Schüler in den einzelnen Gegenständen können abweichend von § 18 Abs. 1 und 10, § 20 Abs. 2, und 3 sowie § 23 SchUG mittels elektronischer Kommunikation festgestellt und beurteilt werden.
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2020
Gesetzesnummer
20011134
Dokumentnummer
NOR40222785
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)