Stichprobenerhebung, Stichprobengröße
§ 7.
(1) Sofern in der Anordnung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 oder 2 nichts anderes bestimmt ist, ist durch Verordnung
- 1. die Erhebung in Form einer Stichprobenerhebung anzuordnen, soweit dies der Erhebungszweck zuläßt, und
- 2. die Stichprobengröße entsprechend dem Erhebungszweck und unter Bedachtnahme auf landesstatistische Interessen festzulegen.
(2) Die Teilmasse der nach dem Gegenstand der Erhebung in Frage kommenden statistischen Einheiten ist entsprechend stichprobentheoretischen Grundsätzen auszuwählen, sofern in der Anordnung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 oder 2 nichts anderes bestimmt ist.
(3) Um eine möglichst geringe Belastung der Auskunftspflichtigen zu erzielen, ist bei laufend durchzuführenden Erhebungen ein regelmäßiger Austausch der Auskunftspflichtigen in der Stichprobe anzustreben.
(4) Bei Erhebungen gemäß § 6 Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 kann anstelle einer Stichprobenerhebung eine Vollerhebung durchgeführt werden, wenn eine Stichprobenziehung auf Grund des damit verbundenen Aufwandes nicht zweckmäßig ist.
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2021
Gesetzesnummer
10006095
Dokumentnummer
NOR12067239
alte Dokumentnummer
N4199914574O
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