§ 7 Bundesmuseen-Gesetz 2002

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

§ 7

(1) Die Kuratorien gemäß § 6 setzen sich wie folgt zusammen:

  1. 1. aus zwei vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur bestellten Mitgliedern,
  2. 2. aus einem vom Bundesminister für Finanzen entsandten Mitglied,
  3. 3. aus einem vom Bundeskanzler entsandten Mitglied,
  4. 4. aus einem vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit entsandten Mitglied,
  5. 5. aus einem vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur bestellten, auf dem Forschungsgebiet des betreffenden Bundesmuseums tätigen Wissenschafter, der nicht Bediensteter dieses Bundesmuseums sein darf,
  6. 6. aus einem vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur bestellten Mitglied aus dem Kreis der Förderer des betreffenden Bundesmuseums,
  7. 7. aus einem vom zuständigen Betriebsrat entsandten Mitglied,
  8. 8. aus einem von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst entsandten Mitglied.

(2) Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur bestellt aus dem Kreis der Mitglieder des Kuratoriums einen Vorsitzenden sowie dessen Stellvertreter.

(3) Die Geschäftsordnung des Kuratoriums hat vorzusehen, dass bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden entscheidet. Weiters ist vorzusehen, dass der Jahresbericht gemäß § 8 Abs. 1 auch der Zustimmung der Vertreter des Bundesministers für Finanzen und des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur bedarf.

(4) Die Kosten für das Kuratorium (laufende Bürogeschäfte sowie Aufwandersätze) sind von dem Bundesmuseum zu veranschlagen und zu tragen.

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