§ 7 Bundesbahngesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

2. Abschnitt

Aufsichtsrat

§ 7

(1) Der Aufsichtsrat besteht aus 18 Mitgliedern.

(2) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr bestellt zwölf Mitglieder, unter ihnen ein Mitglied als Vertreter des Bundesministers für Finanzen auf dessen Vorschlag. Sechs Mitglieder entsendet die betriebliche Arbeitnehmervertretung aus dem Kreise der Dienstnehmer der Österreichischen Bundesbahnen. Zu Mitgliedern sind Fachleute aus den Gebieten des Verkehrswesens, des Finanzwesens, des Fremdenverkehrswesens, des Rechtswesens, der Technik und der Volkswirtschaft zu bestellen; dies gilt nicht für von der Arbeitnehmervertretung der Österreichischen Bundesbahnen entsandte Mitglieder des Aufsichtsrates, wenn diese gewählte Arbeitnehmervertreter sind. Mitglieder des Vorstandes können nicht dem Aufsichtsrat angehören. Das gleiche gilt für Dienstnehmer des Unternehmens mit Ausnahme der von der Arbeitnehmervertretung entsandten Mitglieder.

(3) Die Mitglieder haben ihre Funktion zum Wohl des Unternehmens unter Berücksichtigung der diesem durch die Gesetze übertragenen Aufgaben auszuüben. Sie sind bei ihrer Tätigkeit selbstverantwortlich und an keine Aufträge oder Weisungen gebunden. Für die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Mitglieder des Aufsichtsrates gelten die Bestimmungen des § 6 Abs. 2 über die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder sinngemäß.

(4) Die Bestellung erfolgt auf fünf Jahre. Wiederholte Bestellung sowie Entsendung ist zulässig.

(5) Die Mitglieder können jederzeit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr gegenüber ihren Rücktritt erklären. Ein Rücktritt wird mit der schriftlichen Erklärung gegenüber dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr wirksam. Die Mitgliedschaft erlischt, wenn das Mitglied Bediensteter des Unternehmens oder Mitglied des Vorstandes wird. Die Mitgliedschaft der von der Arbeitnehmervertretung entsandten Mitglieder erlischt durch den Widerruf der Entsendung durch die Arbeitnehmervertretung und auch mit dem Ende ihres Dienstverhältnisses zu den Österreichischen Bundesbahnen.

(6) Die Bestellung bzw. die Entsendung, der Widerruf der Bestellung oder der Entsendung, der Rücktritt und das Erlöschen der Mitgliedschaft sind unverzüglich dem Handelsgericht Wien bekanntzugeben und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' zu verlautbaren.

(7) Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Zeit, für die es bestellt ist, aus, so hat der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr für die restliche Zeit, wenn diese drei Monate übersteigt, ein Ersatzmitglied zu bestellen; gleiches gilt für die Entsendung eines Ersatzmitgliedes durch die Arbeitnehmervertretung.

(8) Den Aufsichtsratsmitgliedern gebührt für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung, die vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr jährlich festgesetzt wird. Die Aufsichtsratsmitglieder haben Anspruch auf Ersatz ihrer Barauslagen und auf ein angemessenes Sitzungsgeld.

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