§ 7 Bundes-Schulaufsichtsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1976

§ 7. Aufgaben des Präsidenten des Landesschulrates.

(1) Der Präsident des Landesschulrates führt den Vorsitz im Kollegium des Landesschulrates. Weiters obliegt ihm die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse des Kollegiums (der Sektionen oder Untersektionen) des Landesschulrates sowie die Erledigung aller jener Angelegenheiten, die nicht der kollegialen Beschlußfassung vorbehalten sind.

(2) Erachtet der Präsident des Landesschulrates einen Beschluß des Kollegiums (einer Sektion oder Untersektion) des Landesschulrates für gesetzwidrig, so hat er vor Durchführung des Beschlusses unverzüglich eine Weisung des Bundesministers für Unterricht und Kunst einzuholen. Untersagt der Bundesminister für Unterricht und Kunst hierauf oder von Amts wegen die Durchführung eines solchen Beschlusses wegen Gesetzwidrigkeit, so hat die Durchführung des Beschlusses zu unterbleiben. Ordnet der Bundesminister für Unterricht und Kunst die Aufhebung einer Verordnung des Landesschulrates wegen Gesetzwidrigkeit an, so hat der Präsident des Landesschulrates diese Verordnung unverzüglich aufzuheben und die Aufhebung in gleicher Weise wie die Verordnung kundzumachen.

(3) In dringenden Fällen, die einen Aufschub bis zur nächsten Sitzung des Kollegiums (der Sektion oder Untersektion) des Landesschulrates nicht zulassen, hat der Präsident auch in den dem Wirkungsbereich des Kollegiums zugewiesenen Angelegenheiten Erledigungen zu treffen und hierüber ohne Verzug dem Kollegium (der Sektion oder Untersektion) des Landesschulrates zu berichten. In jenen Ländern, in denen ein Amtsführender Präsident und ein Vizepräsident bestellt sind, können solche Erledigungen nur nach deren Anhörung oder vom Amtsführenden Präsidenten nur nach Anhörung des Vizepräsidenten getroffen werden; in jenen Ländern, in denen ein Amtsführender Präsident oder ein Vizepräsident bestellt ist, können solche Erledigungen nur nach dessen Anhörung getroffen werden, sofern der Amtsführende Präsident die Erledigung nicht selbst trifft.

(4) Wenn das Kollegium des Landesschulrates durch mehr als zwei Monate beschlußunfähig ist, gehen die Aufgaben des Kollegiums für die weitere Dauer der Beschlußunfähigkeit auf den Präsidenten über. Der Präsident tritt in diesen Fällen an die Stelle des Kollegiums. Die Bestimmungen des Abs. 3 letzter Satz sind anzuwenden.

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