Pflichten des Betriebsinhabers bzw. Tierbesitzers
§ 7.
Die Betriebsinhaber bzw. Tierbesitzer sind im Zusammenhang mit den Untersuchungen bzw. sonstigen Maßnahmen nach den §§ 4 und 5 gemäß § 2 Abs. 5 TGG insbesondere dazu verpflichtet,
- 1. den behördlichen Organen Zutritt zu den betrieblichen Räumlichkeiten, Grundstücken und Tieren zu gewähren,
- 2. ihnen bei der Vorbereitung und Durchführung der Probennahmen sowie gegebenenfalls bei der Auswahl von Sentineltieren die nötige Hilfestellung zu leisten,
- 3. Verbringungen, Verenden, Töten oder Schlachten von Sentineltieren unverzüglich der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden (§5 Abs.3),
- 4. die Aufstellung von Vektorfallen (§6 Abs.1) zu dulden und den behördlichen Organen bei der Aufstellung und dem Betrieb dieser Fallen die nötige Hilfestellung zu leisten, sowie
- 5. die zu untersuchenden Tiere bei angekündigten Untersuchungen so bereitzustellen, dass eine Blutprobennahme durch den amtlichen Tierarzt bei fünf Tieren längstens binnen einer halben Stunde möglich ist.
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