Durchführung von Eignungsuntersuchungen
§ 7.
(1) Die Eignungsuntersuchung im Sinne des § 4 ist anläßlich der Erstgewinnung von Blut und Blutbestandteilen durchzuführen und bei der Gewinnung von
- 1. Vollblut: jedesmal,
- 2. Plasma: mindestens alle vier Monate; die Werte gemäß § 4 Abs. 3 Z 2 bis 4 sind bei der Erstspende und bei mindestens jeder fünften Folgespende zu bestimmen,
- 3. korpuskulären Bestandteilen mittels Auftrennung unmittelbar am Spender (Apherese-Verfahren): vor oder im Rahmen jeder Gewinnung,
- zu wiederholen.
(2) Ergeben die im Rahmen dieser Eignungsuntersuchung zu erhebenden Werte einen pathologischen Befund oder werden die unter § 4 Abs. 2 und 3 angegebenen Werte über- oder unterschritten, so ist die diesen Befund betreffende Untersuchung bei einer nochmaligen Spende von Plasma oder korpuskulären Bestandteilen mittels Auftrennung unmittelbar am Spender jedenfalls zu wiederholen.
Zuletzt aktualisiert am
03.03.2025
Gesetzesnummer
10011170
Dokumentnummer
NOR40268584
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