§ 7 BSFG 2013

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

2. Abschnitt

Grundförderung Inhalte und Bereiche der Grundförderung

§ 7.

(1) Für die Grundförderung des Leistungs- und Spitzensports der Bundes-Sportfachverbände sind insgesamt zumindest 50% der Mittel gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 vorzusehen.

(2) Die Grundförderung wird unter Berücksichtigung der individuellen Erfordernisse des jeweiligen Bundes-Sportfachverbands durch den Bundes-Sportförderungsfonds festgelegt und unterliegt den Grundsätzen der Wirkungsorientierung. Die Festlegung erfolgt fördernehmeradäquat für eine mehrjährige Periode, ist zu evaluieren und kann bedarfsorientiert abgeändert werden.

(3) Die Grundförderung ist insbesondere für folgende Förderungsbereiche bestimmt:

  1. 1. Personal Sport;
  2. 2. Infrastruktur Sport;
  3. 3. Personal Verbandsmanagement;
  4. 4. Infrastruktur Verbandsmanagement.

(4) Der Antrag auf Grundförderung ist beim Bundes-Sportförderungsfonds zu stellen und hat jedenfalls zu enthalten:

  1. 1. Darstellung des Bedarfs hinsichtlich der Förderungsbereiche gemäß Abs. 3;
  2. 2. Darstellung der einzelnen Förderungspositionen im jeweiligen Förderungsbereich;
  3. 3. Darstellung der Finanzierung der Förderungspositionen (Finanzierungsplan);
  4. 4. die aus den Darstellungen gemäß Z 1 bis 3 resultierende Höhe der beantragten Förderung.

(5) Für die jährliche Grundförderung der Leistungs- und Spitzensportaktivitäten des den Fußball vertretenden Bundes-Sportfachverbands sind zumindest 12,5 % der Mittel gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 vorzusehen.

Schlagworte

Leistungssport

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2017

Gesetzesnummer

20008462

Dokumentnummer

NOR40152161

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