§ 7 Börsesensale-Gesetz

Alte FassungIn Kraft seit 09.1.1949

Abschnitt III.

Das Tagebuch.

§ 7

(1) Der Börsesensal muß außer seinem Handbuch auch ein Tagebuch (Journal) führen, in das alle abgeschlossenen Geschäfte täglich einzutragen sind. Die Eintragungen hat er täglich zu unterzeichnen.

(2) Das Tagebuch muß vor dem Gebrauche Blatt für Blatt mit fortlaufenden Zahlen bezeichnet und dem Börsekommissär vorgelegt werden, der den Namen des Börsesensals, für den es bestimmt ist, die Zahl der Blätter und den Tag der Beglaubigung anzumerken und das Tagebuch mit einer Schnur zu durchziehen hat, deren Enden amtlich zu siegeln sind.

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2017

Gesetzesnummer

10001898

Dokumentnummer

NOR40027815

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