§. 7.
Sofern durch das Statut einer Börse zur Entscheidung über Streitigkeiten aus Warengeschäften ein Schiedsgericht bestellt wird, ist zur giltigen Zusammensetzung eines jeden solchen Börseschiedsgerichtes erforderlich, dass alle Schiedsrichter die Staatsbürgerschaft in den im Reichsrathe vertretenen Königreichen und Ländern besitzen. Die Schiedsrichter sind vor Antritt ihres Amtes von dem Präsidenten des Handelsgerichtes an dem Sitze der Börse in Eid zu nehmen.
Schlagworte
Reichrat
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2025
Gesetzesnummer
10001714
Dokumentnummer
NOR40027789
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