§ 7 BMSGPK-Grundausbildungsverordnung 2023

Alte FassungIn Kraft seit 14.4.2023

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 6/2026

3. Abschnitt

Erstorientierung

§ 7.

Die Erstorientierung beginnt mit dem Dienstantritt und umfasst die Vermittlung jener Informationen, die für die Dienstverrichtung unmittelbar notwendig sind. Neue Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten möglichst vor Beginn der Allgemeinen Ausbildung eine Einschulung in ressortspezifische IT-Anwendungen und besuchen die Einführungsveranstaltungen des BMSGPK. In den Einführungsveranstaltungen erfolgt die Vermittlung wichtiger Informationen durch den Dienstgeber, die Personalvertretung, die Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen, die Arbeitsgruppe Gender Mainstreaming und die Mobbingpräventionsbeauftragten. Sie ist von der jeweiligen Dienststelle zu organisieren.

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2026

Gesetzesnummer

20012223

Dokumentnummer

NOR40252125

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