zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. II Nr. 356/2020 und BGBl. II Nr. 440/2021
3. Abschnitt
Ausbildungsabschnitte
1. Basiseinführung
§ 7.
Die Basiseinführung umfasst die Vermittlung von Kenntnissen, die für den Dienst unmittelbar notwendig sind. Sie ist von der jeweiligen Dienststelle zu organisieren.
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2021
Gesetzesnummer
20009985
Dokumentnummer
NOR40197697
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