Übertragung der Organisation und Durchführung
§ 7.
Die Organisation und Durchführung von Ausbildungsabschnitten oder Teilen davon kann an Dienstbehörden des Ressorts oder an andere geeignete Einrichtungen übertragen werden.
Zuletzt aktualisiert am
20.09.2017
Gesetzesnummer
20008378
Dokumentnummer
NOR40149780
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