§ 7 BiozidG-AltwirkstoffV

Alte FassungIn Kraft seit 03.10.2008

Neue Biozid-Produkte

§ 7.

Wenn ein Biozid-Produkt als Wirkstoffe ausschließlich Wirkstoffe beinhaltet, die im Anhang dieser Verordnung enthalten sind und wenn das betreffende Biozid-Produkt nicht bis spätestens zu dem Zeitpunkt, der in der Spalte 4 des mit dem frühesten Datum in Anhang I oder I A der Biozid-Produkte-Richtlinie aufgenommenen Wirkstoffes genannt ist, im Bundesgebiet in Verkehr gebracht worden ist (neues Biozid-Produkt), so ist das Zulassungs- oder Registrierungsverfahren gemäß dem 3. Abschnitt des BiozidG durchzuführen, ohne dass auf die in den §§ 2 oder 4 genannten Fristen oder Zeitpunkte Bedacht zu nehmen wäre. Ein derartiges Biozid-Produkt darf erst in Verkehr gebracht werden, wenn die Zulassung oder Registrierung erteilt worden ist.

Schlagworte

Zulassungsverfahren

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2018

Gesetzesnummer

20006028

Dokumentnummer

NOR40101919

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