§ 7 Binnenschiffahrt – Notlage

Alte FassungIn Kraft seit 21.6.1933

§ 7

Der Reichsverkehrsminister kann zur Durchführung dieses Gesetzes Rechtsverordnungen erlassen; er kann auch, soweit er dies zur Erreichung der Zwecke dieses Gesetzes für notwendig hält, ergänzende Vorschriften erlassen. Er kann ferner das Außerkrafttreten dieses Gesetzes oder einzelner Teile anordnen und dabei die dazu notwendigen Übergangsvorschriften erlassen.

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2025

Gesetzesnummer

10011217

Dokumentnummer

NOR12144434

alte Dokumentnummer

N9193312349I

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