§ 7
Der Reichsverkehrsminister kann zur Durchführung dieses Gesetzes Rechtsverordnungen erlassen; er kann auch, soweit er dies zur Erreichung der Zwecke dieses Gesetzes für notwendig hält, ergänzende Vorschriften erlassen. Er kann ferner das Außerkrafttreten dieses Gesetzes oder einzelner Teile anordnen und dabei die dazu notwendigen Übergangsvorschriften erlassen.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2025
Gesetzesnummer
10011217
Dokumentnummer
NOR12144434
alte Dokumentnummer
N9193312349I
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