§ 7 BilDokV 2021

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2022

Findet auf Kompetenzerhebungen für die 4. und 7. Schulstufe ab dem Schuljahr 2022/23 und für die 8. Schulstufe ab dem Schuljahr 2023/24 Anwendung (vgl. § 12 Abs. 1).

jetzt § 18

Verfahrensabläufe

§ 7.

(1) Die Testungen haben für Schülerinnen und Schüler der Volksschule im jeweiligen Sommersemester, für Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I im jeweiligen Wintersemester gemäß den Vorgaben der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung und des IQS stattzufinden. Die Bekanntgabe der Testfenster hat jeweils bis 31. März für das nächstfolgende Schuljahr zu erfolgen.

(2) Die Lehrerin bzw. der Lehrer ist zuständig für die Vorbereitung (zB Zuweisung der Tests an die Schülerinnen und Schüler) und die Durchführung (inklusive Erfassung der Teilnahmedaten, der Antworten bzw. der Bewertungen der Antworten) der Testungen. Die Erfassung der Leistungs- und Kontextdaten gemäßAnlage 2 hat in elektronischer Form nach den Vorgaben des IQS zu erfolgen. Bei Datenverarbeitungen hinsichtlich der Kompetenzerhebungen werden Lehrerinnen und Lehrer nicht als Verantwortliche gemäß Art. 4 Z7 DSGVO tätig.

(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat nach Abschluss der Testungen durch die Lehrerinnen bzw. Lehrer spätestens vier Wochen nach Ende des Testfensters eine Freigabe für die gesamte Schule durchzuführen.

jetzt § 18

Schlagworte

Leistungsdaten

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2021

Gesetzesnummer

20011570

Dokumentnummer

NOR40235162

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