§ 7 Biersteuergesetz 1977

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1977

Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft (vgl. §§ 45 u. 46, BGBl. Nr. 701/1994).

Erstattung der Biersteuer

§ 7.

(1) Wurde für Bier, das nach § 6 Abs. 1 von der Biersteuer befreit ist, die Biersteuer entrichtet, so ist sie auf Antrag des Steuerschuldners zu erstatten.

(2) Wenn Bier, das sich noch nicht in dem Zustand befindet, in welchem es üblicherweise an Verbraucher abgegeben wird, in einem anderen Betrieb als einem Herstellungsbetrieb bearbeitet wird und dadurch eine Mengenverminderung eintritt, ist auf Antrag des Steuerschuldners die entrichtete Biersteuer für eine Biermenge zu erstatten, die der Mindermenge entspricht. Als Mengenverminderung durch die Bearbeitung gelten auch die Verluste, die in einem solchen Betrieb bei der Lagerung des zu bearbeitenden oder des bearbeiteten Bieres in anderen Umschließungen als Transportbehältnissen und der Abfüllung desselben in Transportbehältnisse eintreten.

(3) Ist für Bier, für welches die Biersteuer nach Abs. 1 oder Abs. 2 zu erstatten ist, die Steuerschuld schon wiederholt entstanden, so hat den Erstattungsanspruch jene Person oder Personenvereinigung, die zuletzt Steuerschuldner war; zu erstatten sind nur Steuerbeträge, die dieser Steuerschuldner selbst entrichtet hat.

(4) Der Erstattungsanspruch (Abs. 1 und 2) erlischt, wenn der Antrag nicht bis zum Ablauf des Kalenderjahres gestellt wird, das auf die Verwirklichung des Befreiungstatbestandes oder den Eintritt der Mengenverminderung folgt.

(5) Die Erstattung der Biersteuer obliegt der Abgabenbehörde, an die der zu erstattende Steuerbetrag entrichtet wurde.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2023

Gesetzesnummer

10004245

Dokumentnummer

NOR12046583

alte Dokumentnummer

N3197710566N

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