2. Hauptstück
Natürliche Personen
1. Abschnitt
Allgemeines Voraussetzungen
§ 7
(1) Allgemeine Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung sind:
- 1. die volle Handlungsfähigkeit,
- 2. die besondere Vertrauenswürdigkeit,
- 3. geordnete wirtschaftliche Verhältnisse,
- 4. eine aufrechte Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung und
- 5. ein Berufssitz.
(2) Weitere Voraussetzung für die öffentliche Bestellung als
- 1. Bilanzbuchhalter ist die erfolgreich abgelegte Fachprüfung für Bilanzbuchhalter und die Erklärung über die Mitgliedschaft zu den Wirtschaftskammern oder zur Kammer der Wirtschaftstreuhänder,
- 2. Buchhalter ist die erfolgreich abgelegte Fachprüfung für Buchhalter und
- 3. Personalverrechner die erfolgreich abgelegte Fachprüfung für Personalverrechner.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)