Benützungsregelungen
§ 7.
(1) Die Bestellung von Werken hat alle von der Bibliothek verlangten Angaben zu enthalten.
- 1. Werke dürfen aus dem Magazin nur auf Grund eines vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Bestellscheins ausgefolgt werden.
- 2. Für die Entlehnung von Werken im Rahmen des automationsunterstützten Entlehnverkehrs gilt § 14.
- 3. Für die Entlehnung von Werken im Wege der Fernleihe gilt § 15.
- 4. Für die Entlehnung von Werken durch Einrichtungen der Akademie gilt § 16.
(2) Entlehnkarten und Benützerausweise dürfen nur ausgefolgt werden, wenn sich der/die Benützer/in schriftlich verpflichtet, die Benützungsbedingungen einzuhalten. Die für den/die Benützer/in bestimmten Formulare, insbesondere Entlehnkarten, Benützerausweise und Bestellscheine haben daher den ausdrücklichen Hinweis zu enthalten, daß sich der/die Benützer/in verpflichtet, die jeweiligen Benützungsbedingungen für die Bibliothek einzuhalten.
Zuletzt aktualisiert am
25.10.2018
Gesetzesnummer
10009887
Dokumentnummer
NOR12124638
alte Dokumentnummer
N7199326640J
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