§ 7 Bibliotheksordnung für die Akademie der bildenden Künste

Alte FassungIn Kraft seit 04.3.1993

Benützungsregelungen

§ 7.

(1) Die Bestellung von Werken hat alle von der Bibliothek verlangten Angaben zu enthalten.

  1. 1. Werke dürfen aus dem Magazin nur auf Grund eines vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Bestellscheins ausgefolgt werden.
  2. 2. Für die Entlehnung von Werken im Rahmen des automationsunterstützten Entlehnverkehrs gilt § 14.
  3. 3. Für die Entlehnung von Werken im Wege der Fernleihe gilt § 15.
  4. 4. Für die Entlehnung von Werken durch Einrichtungen der Akademie gilt § 16.

(2) Entlehnkarten und Benützerausweise dürfen nur ausgefolgt werden, wenn sich der/die Benützer/in schriftlich verpflichtet, die Benützungsbedingungen einzuhalten. Die für den/die Benützer/in bestimmten Formulare, insbesondere Entlehnkarten, Benützerausweise und Bestellscheine haben daher den ausdrücklichen Hinweis zu enthalten, daß sich der/die Benützer/in verpflichtet, die jeweiligen Benützungsbedingungen für die Bibliothek einzuhalten.

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2018

Gesetzesnummer

10009887

Dokumentnummer

NOR12124638

alte Dokumentnummer

N7199326640J

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