§ 7 BHAG-G

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2004

Bestellung, Abberufung und Rücktritt des Geschäftsführers

§ 7.

(1) Für die Buchhaltungsagentur ist ein Geschäftsführer zu bestellen. Die Bestellung von Prokuristen durch den Geschäftsführer ist zulässig und bedarf der Zustimmung durch den Aufsichtsrat.

(2) Auf die Bestellung des Geschäftsführers findet das Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/1998, Anwendung. Er ist durch den Bundesminister für Finanzen auf die Dauer von bis zu fünf Jahren zu bestellen.

(3) Die Bestellung zum Geschäftsführer kann unbeschadet der Entschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen durch den Bundesminister für Finanzen aus wichtigen Gründen jederzeit widerrufen werden.

(4) Geht ein Bediensteter des Bundes als Geschäftsführer ein befristetes Dienstverhältnis mit der Buchhaltungsagentur ein, so ist er für die Dauer seines Dienstverhältnisses gegen Entfall der Bezüge beurlaubt. Die Beurlaubung eines Bediensteten aus diesem Grund darf insgesamt zehn Jahre nicht überschreiten.

(5) Der Geschäftsführer kann unbeschadet der Entschädigungsansprüche der Buchhaltungsagentur aus bestehenden Verträgen seinen Rücktritt gegenüber dem Bundesminister für Finanzen erklären. Liegt ein wichtiger Grund hierfür vor, kann der Rücktritt mit sofortiger Wirkung erklärt werden, sonst wird der Rücktritt erst nach Ablauf von 30 Tagen wirksam. Vom Rücktritt ist der Vorsitzende des Aufsichtsrates zu verständigen.

(6) Der Bundesminister für Finanzen kann ein Mitglied des Aufsichtsrates für den Zeitraum einer Vakanz der Funktion des Geschäftsführers (Abs. 3 und 4) mit der Vertretung der Buchhaltungsagentur bis zur Bestellung eines neuen Geschäftsführers beauftragen. In dieser Zeit darf das betroffene Mitglied des Aufsichtsrates seine Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied nicht ausüben.

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