Protokoll
§ 7
(1) Der Begasungsleiter hat über jede vorgenommene Begasung ein Protokoll zu führen. Das Protokoll hat folgende Angaben zu enthalten:
- 1. den Ort (genaue Anschrift) und das Datum, die Tageszeit und die Dauer der Begasung,
- 2. die Beschreibung des Begasungsobjektes (zB Art des Bauwerks, in dem die Begasung durchgeführt worden ist),
- 3. die Menge und die Bezeichnung des verwendeten Mittels einschließlich der chemischen Bezeichnung des Wirkstoffs,
- 4. den Ort (Anschrift) und die Art der Beseitigung aller verwendeten Verpackungsgefäße und Rückstände gefährlicher Stoffe oder Zubereitungen,
- 5. die Namen und die Anschriften des Begasungspersonals,
- 6. eine Dokumentation der getroffenen organisatorischen und sicherheitstechnischen Maßnahmen und
- 7. die Methode und die Ergebnisse der Kontrollmessungen während und nach durchgeführter Begasung.
(2) Das Protokoll ist der Behörde über Verlangen jederzeit zur Einsichtnahme vorzulegen und vom Begasungsleiter, und - wenn die Begasung in einer gewerblichen Betriebsanlage durchgeführt wurde - in der Betriebsanlage, mindestens sieben Jahre aufzubewahren.
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